— 457 — § 12 Ergibt sich nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gewährt, durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags- beschluß festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berechtigten der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen. IV. Schlußvorschriften § 13 In einem Verfahren nach den §§ 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Verordnung hat das Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von der ihr nach § 1 der Ver- ordnung vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1914 sind entsprechend anzuwenden. § 14 Wird ein Rechtsstreit über einen Anspruch der im § 1 bezeichneten Art durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streit- gegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. § 15 Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungs- frist oder die Beseitigung der Rechtsfolgen sich beziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. § 16 In den Fällen der §§ 4, 7, 9 und 10 können die Kosten ganz oder teil- weise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben wird. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechts- anwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.