— 458 — § 17 In den Fällen des § 8 können die Kosten des Rechtsstreits der obsiegender Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß dieser Vorschrift getroffenen Anordnung obsiegt. § 18 Wird der Zuschlag auf Grund des § 12 versagt, so dürfen für den Ver- steigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. § 19 Die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung und über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290, 292) 1916 S. 451, 452) finden auf die im § 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung. Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden (Reichs-Gesetzbl.1915 S.293) und die Ver-  ordnung über die Versagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens vom 10. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 499) werden aufgehoben. § 20 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für ein bei dem Inkrafttreten der Verordnung schwebendes Verfahren nach den §§ 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen sowie nach § 1 Abs. 3 oder § 3 der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung bleibt die bisherige Zuständig- keit bestehen. Berlin, den 8. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich —— Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.