— 461 — 2. Handelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 100 Gramm ohne Justierhöhlung Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf haben in den Abmessungen, welche im § 76 der Eichordnung für die entsprechenden Gewichtsgrößen festgesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen Rost schützenden festhaftenden Überzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die entsprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in §§ 77 bis 80 der Eichordnung. § 2 Neue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit einer auf der oberen Fläche ausmündenden Justierhöhlung dürfen nicht geeicht werden. Bereits geeichte Gewichte dieser Art werden bis auf weiteres zur Nacheichung zugelassen. § 3 Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Charlottenburg, den 16. Mai 1916. Kaiserliche Normal-Eichungskommission Jung Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.