— 463 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 121 Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. S. 46. — Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegen- stände. S. 408. (Nr. 5241) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strick- waren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 10. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web-, Wirk- und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) errichtet. § 2 Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe: 1. 3. den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht von der Heeres- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu ver- walten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Ver- brauch Sorge zu tragen; 2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln; 4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern. Reichs-Gesetzbl. 1916. 125 Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1916.