— 465 — findlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkaufs- preise unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen entsprechen. Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben. Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der auf- genommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden. Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vor- schriften des § 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeiten, als er zur Maßschneiderei benötigt. Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorge- schriebenen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist. Die Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen. § 9 Der Verkauf der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegen- ständen betreiben. § 10 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. § 11 Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel und in der Maßschneiderei die im § 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern. Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Der Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird. § 12 Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde des Wohnorts des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Bezugs- 125*