— 466 — schein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist. Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von der Reichs- bekleidungsstelle aufzustellendes Muster zu verwenden. § 13 Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deut- lichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohn- orts des Verkäufers abzuliefern. § 14 Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Landes- zentralbehörden und Kommunalverbänden mit der Überwachung der Vorschriften in §§ 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschäfte einrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsver- hältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten. § 15 Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 16 Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 aufgeführten Behörde und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vor geprüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugs- bescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler. § 17 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung be- schlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme 2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltung und der Marineverwaltung.