— 467 — § 18 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunal- verbände die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen. § 19 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 20 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ 7,8,9,11 Abs.1, § 12 Abs.1 Satz 2 und § 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungs- bestimmungen des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunalverbände zuwiderhandelt; 2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 3. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- nehmers ein. Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 21 Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 10. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich