— 490 — A 7. Gemeine Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Okonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, Militärbäcker. Marine: Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. A 8. Militärunterbeamte Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Waffenmeister, Sattler, Zeughaus- waffenmeister, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, Militär- gerichtsbote. Marine: Gerichtsbote, Küster, Waffenmeister, Untermaschinist für Dampffahr- zeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim Lotsen- und Seezeichenwesen. (Nr. 5244) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. § 2 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- licher Ausgaben die Summe von zwölf Milliarden Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. § 3 Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. · Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Juni 1916. (L. S.) Wilhelm von Bethmann Hollweg