— 491 — Tachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 Für das Rechnungsjahr Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben 1916 treten hinzu Mark B. Außerordentlicher Etat I. Einnahmen Reichsschuld 4 1/3 Aus der Anleihe . . . . . . . . . . . . .. 12 000 000 000 II. Ausgaben 6 Aus Anlaß des Krieges ... 12 000 000 000 Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. (Nr. 5245) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1916 bleiben die Bestimmungen des Etats für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend. § 2 Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt. § 3 Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt: für Ostafrika . ....... . .. .. ........ 2 500 000 Mark, : Kamerun 3 000 0O000 „ »Togo . . .. . .... . . .. .... . . . . .. 600 000 »Südwestafrika .......... ...... . 4 000 000 „ * Neuguinea ... 500 000 „ : Samoa 350 000 »Kiautschou. .. ... ... .. ..... .... 1 600 O000 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Juni 1916. (L. S.) Wilhelm von Bethmann Hollweg