— 507 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 124 Inhalt: Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben. S. 507. — Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkonserven zur Herstellung von Farben. S. 513. (Nr. 5249) Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben. Vom 12. Juni 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1 Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 793) wird, wie folgt, geändert: 1. An die Stelle des § 1 treten die nachstehenden Vorschriften: § 1 Zoll An Zoll ist zu erheben für 1 Doppelzentner: 1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen . .. 130 Mark 2. Tabakerzeugnisse: a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt) .. . .. ....... ·.............. 85 „ Reichs-Gesetzbl. 1916 Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1916.