— 511 — Der Bundesrat kann zur Vermeidung von Härten für einzelne Betriebe die zum einfachen Kriegsaufschlage zu versteuernden Mengen anderweitig festsetzen. Fuͤr die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 bestimmt der Bundesrat, für welche Mengen der einfache Kriegsaufschlag zu entrichten ist. Die darüber hinaus versteuerten Mengen unterliegen dem erhöhten Kriegsaufschlage nach vorstehenden Sätzen. Bei der Berechnung der Zigarettensteuer (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 und Artikel III a des Gesetzes wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) bleibt der Kriegsaufschlag außer Betracht. Die Hoöchstgrenzen der Steuerklassen dürfen bei Abgabe von Zigaretten oder Zigarettentabak an Verbraucher um den Kriegsaufschlag über- schritten werden, ohne daß dadurch ein Übergang in eine höhere Steuerklasse herbeigeführt wird; dabei können Pfennigbruchteile des Kriegsaufschlags auf volle Pfennige nach oben abgerundet werden. Der Kriegsaufschlag ist gleichzeitig mit der Zigarettensteuer zu entrichten. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. Für die Erhebung und Verwaltung des Kriegsaufschlags wird den Bundes- staaten keine besondere Vergütung gewährt. Der Kriegsaufschlag kann ohne Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei Monaten gestundet werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zigarettensteuergesetzes, inbesondere die Strafvorschriften, auch für den Kriegsaufschlag. Artikel IV Übergangsvorschriften 1. Die nach dem 15. Mai 1916 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes verzollten und versteuerten Tabakblätter unterliegen der Nachverzollung und Nachversteuerung. Für die in der gleichen Zeit von Händlern verzollten Zigarren und Zigaretten wird ein Nachzoll erhoben. 2. Für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz oder Gewahrsam von Herstellern und Händlern befindlichen versteuerten Vorräte an Zigaretten, Zigarettentabaken und Zigarettenhüllen wird der Kriegsaufschlag nacherhoben. Sofern der nachzuerhebende Kriegsaufschlag mehr als 100 Mark beträgt, kann er auf Antrag für eine Frist von drei Monaten gestundet werden.