— 612 — 3. Hersteller und Händler haben die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen versteuerten Vorräte an Zigaretten, Zigarettentabaken und Zigarettenhüllen innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt anzumelden. 4. Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung trifft der Reichskanzler. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 5. Die Strafvorschriften des Vereinszollgesetzes, des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 und des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 finden auf die Nachverzollung und Nachversteuerung Anwendung. 6. Soweit beim Inkrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von Tabakblättern, Tabakerzeugnissen sowie von Zigarettenpapier durch Händler oder Hersteller bestehen, ist der Abnehmer verpflichteet, dem Händler oder Hersteller einen Zuschlag zu dem vereinbarten Preise in dem Betrage zu zahlen, um den sich für den Händler oder Hersteller die Abgabenbelastung der Waren erhöht hat. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ausdrückliche Vertragsbe- stimmungen entgegenstehen. Artikel V. Die mehr als ein Jahr im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäfrigten Gewerben beschäftigt gewesenen Hausgewerbetreibenden und Arbeiter, welche nach- gewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten entweder vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützungen bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahre. Zu diesem Zwecke werden den Einzelstaaten die erforderlichen Mittel, dem festgestellten Bedürfnis entsprechend, überwiesen. Die näheren Vorschriften über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Artikel VI Dieses Gesetz, mit Ausnahme der Vorschriften im Artikel 1 Ziffer 2 und im Artikel II, tritt am 1. Juli 1916 in Kraft.