— 516 — letzten gewöhnlichen Aufenthalt im gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements Warschau oder der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Renten- ansprüche auf Grund von Unfällen aus der Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Rentenansprüche von Hinterbliebenen dieser Ausländer aus solchen Unfällen für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Hinterbliebenen innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets. § 3 Das Rentenbezugsrecht nach § 2 hängt davon ab, daß der Rentenberechtigte, solange er sich in dem bezeichneten russischen Gebiet aufhält, die Ausführungs- bestimmungen befolgt, die das Reichsversicherungsamt auf Grund des § 615 Abs. 1 Ziffer 2 der Reichsversicherungsordnung über Mitteilung des Aufenthalts und über Vorstellung bei einer deutschen Behörde für Inländer, die sich im Ausland aufhalten, getroffen hat oder noch trifft. § 4 Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf weitere unter deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung stehende Gebiete feind- licher Staaten entsprechend für anwendbar erklären. § 5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1916 an in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- ordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 14. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5252) Bekanntmachung, betreffend § 214 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung. Vom 14. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: