— 519 — (Nr. 5254) Bekanntmachung über Arbeitsnachweise. Vom 14. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische Arbeits- nachweise zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise beizutragen; sie können Anordnungen über die Einrichtung und den Betrieb solcher Arbeits- nachweise treffen. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.- Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 14. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5255) Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. Vom 14. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Für gewerbliche Betriebe, in denen Schuhwaren mit ledernen Unterböden irgendwelcher Art hergestellt werden, gelten — sofern die Zahl der gewerblichen Arbeiter einschließlich der Hausarbeiter (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und dergleichen) mindestens vier beträgt — die nachstehenden Bestimmungen: a) Die Arbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken darf für den einzelnen Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der Pausen nicht überschreiten.