— 520 — b) Den Hausarbeitern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenigen Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wöchentlich in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugeteilt worden ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie — nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet — sieben Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten Durchschnittsverdienstes erreichen konnen. Wenn es nicht möglich ist, die Menge der von den Hausarbeitern in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916 gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeitsverdienstes festzustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig ist, damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann. Eine Überschreitung dieser Arbeitsverdienste ist nur insoweit zu- lässig, als sie nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmenge, sondern durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens des Arbeitgebers herbeigeführt wird. c) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. d) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn ausgeführt, so dürfen die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Juni 1916 gezahlten sein. Wird die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlohn bestehenden Zeitlohn (Wochenlohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur im Verhältnis zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeits- zeit und keinesfalls um mehr als drei Zehntel gegenüber dem Stande am 1. Juni 1916 gekürzt werden. § 2 Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung, Bearbeitung und Ausbesserung der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem Ausgeben und Abnehmen der Arbeit beschäftigten Personen. Sie finden dagegen keine Anwendung 1. 2. auf die handelsgewerbliche Tätigkeit, auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, 3. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, 4. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, 5. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das Ent- und Beladen von Eisenbahnwagen.