— 523 — Reichs- Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 126 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 523. — Be- kanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Spanien. S. 521. (Nr. 5250) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzengen. Vom 14. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 1. 2. Die im § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr- zeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetztl. S. 389) den höheren Verwaltungsbehörden beigelegte Befugnis, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung (Typenbescheini- Zung) darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe der Verordnung zu stellenden An- forderungen genügt, gelangt bis auf weiteres in Fortfall. Typenprüfungen von Kraftfahrzeugen durch die amtlich anerkannten Sachverständigen (Ziffer X der Anweisung über die Prüfung von Kraft- fahrzeugen — Anlage A der Verordnung —) finden bis auf weiteres nicht statt. Ausnahmen konnen aus besonderen Gründen vom Reichskanzler zu- gelassen werden. Berlin, den 14. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesetzbl. 1916. 133 Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1916.