— 523 — 
Reichs- Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 126 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 523. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Spanien. S. 521. 
  
(Nr. 5250) 
Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzengen. 
Vom 14. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 
1. 
2. 
Die im § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetztl. S. 389) den höheren 
Verwaltungsbehörden beigelegte Befugnis, auf Antrag einer Firma, 
deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten 
der Firma vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung (Typenbescheini- 
Zung) darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines 
Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe der Verordnung zu stellenden An- 
forderungen genügt, gelangt bis auf weiteres in Fortfall. 
Typenprüfungen von Kraftfahrzeugen durch die amtlich anerkannten 
Sachverständigen (Ziffer X der Anweisung über die Prüfung von Kraft- 
fahrzeugen — Anlage A der Verordnung —) finden bis auf weiteres 
nicht statt. 
Ausnahmen konnen aus besonderen Gründen vom Reichskanzler zu- 
gelassen werden. 
Berlin, den 14. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 133 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1916.