— 525 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 127 — — — — —— Inhalt: Gesetz, betreffend Renten in der Invalidenversicherung. S. 525. (Nr. 5258) Gesetz, betreffend Renten in der Invalidenversicherung. Vom 12. Juni 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I Die §§ 1257, 1291, 1292, 1392, 1397 der Reichsversicherungsordnung erhalten die folgende Fassung: § 1257 Altersrente erhält der Versicherte vom vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahr an, auch wenn er noch nicht invalide ist. § 1291 Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter fünfzehn Jahren, so erhöht sich die Invalidenrente für jedes dieser Kinder um ein Zehntel. § 1292 Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt bei Witwen- und Witwerrenten drei Zehntel, bei Waisenrenten für jede Waise drei Zwanzigstel des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. Reichs-Gesetzbl. 1916. 134 Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1916.