— 526 — § 1392 Bis auf weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben in Lohnklassee l . . .. .. . . .. 18 Pfennig, » » II .. . . . . . .. . . . . . . . ... 6 "„ » » III 34. " ) IV. . .. 42 „ - » V . . .... .. .. . .. .. . ... 50 „ § 1397 Zur Deckung der Gemeinlast scheidet jede Versicherungsanstalt vom 1. Januar 1917 an sechzig vom Hundert der Beiträge buchmäßig als Gemeinvermögen aus. Ihm schreibt sie für seinen buchmäßigen Bestand die Zinsen gut. Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrat für die gleichen Zeiträume wie die Beiträge einheitlich. Artikel 2 Die §§ 1294 und 1295 der Reichsversicherungsordnung werden gestrichen. Artikel 3 Der Artikel 65 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- ordnung erhält die folgende Fassung: Den Versicherten, die beim Inkrafttreten der Versicherungspflicht für ihren Berufszweig das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente für jedes volle Jahr, um das sie an diesem Tage älter als fünfunddreißig Jahre waren, vierzig Wochen und für den überschießenden Teil eines solchen Jahres die darauf entfallenden Wochen bis zu vierzig angerechnet. Artikel 4 Die auf Grund der §§ 1360 bis 1380 der Reichsversicherungsordnung vom Bundesrate zugelassenen Sonderanstalten gelten ohne neue Zulassung durch den Bundesrat bis zum 30. September 1916 als zugelassen. Sie müssen bis dahin die Altersrente und die Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes gewähren. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag, bis zu welchem die Sonder- anstalten die erforderlichen Änderungen ihrer Satzung zu beschließen haben. Kommt eine Sonderanstalt der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so ändert die Aufsichtsbehörde die Satzung.