— 527 — Artikel 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes treten bezüglich der §§ 1392, 1397 mit dem 1. Januar 1917, im übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 1916 in Kraft. Artikel 6 Ansprüche auf Altersrente, Waisenrente oder Waisenaussteuer, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieses Gesetzes schwebt, unterliegen dessen Vorschriften. Ihre Nichtanwendung gilt auch dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte. Ansprüche auf Altersrente, Waisenrente oder Waisenaussteuer, über die nach dem 31. Dezember 1915 eine Entscheidung ergangen ist, hat die Versicherungs- anstalt, soweit nicht Absatz 1 Platz greift, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. Nach diesem Gesetze zuerkannte Altersrenten beginnen frühestens mit dem 1. Januar 1916. Artikel 7 Für die Zeit nach dem 1. Januar 1917 dürfen Marken in den im bis- herigen § 1392 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Werten nicht mehr verwendet werden. Ungültig gewordene Marken können binnen zwei Jahren nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bei den Markenverkaufsstellen gegen gültige Marken im gleichen Geldwert umgetauscht werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 12. Juni 1916. (Siege) Wilhelm Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.