— 538 — Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Übernahme- preis zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Ver- waltungsbehörde des Ortes, an dem der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung und aus der Überlassung ergeben. § 10 Der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe sind auf Verlangen alle Auskünfte, die sich auf die Durchführung der vorstehenden Be- stimmungen beziehen, unverzüglich zu erteilen. Ihr oder ihren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen aller Bezieher von unbe- drucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier zu gewähren. § 11 Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. § 12 Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe kann Aus- nahmen von den in den §§ 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen. Gegen die Versagung der Ausnahmen ist binnen zwei Wochen nach dem Zugehen des die Entscheidung der Kriegswirtschaftsstelle enthaltenden Schreibens das Rechts- mittel des Einspruchs zulässig, der an das Reichsamt des Innern in Berlin zu richten ist. Über diese Einsprüche entscheidet ein Ausschuß, dessen Mitglieder dem Beirat der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe (Bekannt- machung vom 3. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 436) angehören. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichskanzler ernannt. § 13 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 1 zuwider Druckpapier in größeren Mengen bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden;