— 640 — (Nr. 5266) Verordnung über die Bereitung von Backware. Vom 20. Juni 1916. Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes bestimmt: § 1 Zur Bereitung von Roggenbrot kann an Stelle von Kartoffel auch Weizen- schrot in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden (§ 5 Abs. 2, 5 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 26. Mai 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 413 —). § 2 Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 20. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.