— 648 — § 3 Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf andere Früchte zu erstrecken. § 4 Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. § 5 Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster I, II, II) einzusenden: a) für die im § 1a genannten Früchte bis zum 1. August 1916; b) für die im § 1b genannten Früchte bis zum 1. September 1916; c) für die im § 1c genannten Früchte bis zum 5. Oktober 1916. § 6 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum 1. Juli 1916 einzusenden. § 7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich