— 657 — II. Dem § 44 wird am Schlusse folgender Absatz hinzugefügt: Soweit in dem in Tarifnummer 6 e bezeichneten Güterbeförderungs- verkehr Urkunden der im Tarife bezeichneten Art nicht ausgestellt werden, ist die Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats von der Sendung selbst zu entrichten. Der Bundesrat kann die Entrichtung der Abgabe in anderer Weise als zu der Urkunde auch noch in anderen Fällen anordnen. III. Im § 45 Abs. 1 werden die Worte „Urkunde der bezeichneten Art“ ersetzt durch die Worte „Urkunde der in Tarifnummer 6 a, b, c bezeichneten Art“. Artikel III Bei Lieferungsverträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, aber über diesen Zeitpunkt hinaus laufen, haben die Vertragschließenden, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das durch dieses festgelegte Mehr an Frachtkosten gemeinsam zu tragen. Dieses Mehr an Frachtkosten bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung. Artikel IV Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Juni 1916. (Siegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg Den Bezug des Reichs-Gesenzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.