— 561 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 136 Inhalt: Kriegssteuergesetz. S. 561. (Nr. 5274) Kriegssteuergesetz. Vom 21. Juni 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Steuerpflicht der Einzelpersonen § 1 Die im § 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) bezeichneten Personen, deren Vermögen am 31. Dezember 1916 gegen den Stand zu Beginn des Veranlagungszeitraums einen Zuwachs (§ 2) oder keine Verminderung um mindestens zehn vom Hundert erfahren hat, haben zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten. § 2 Abgabepflichtiger Vermögenszuwachs im Sinne dieses Gesetzes ist vorbe- haltlich der in den §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes vorgesehenen Abweichungen der nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festgestellte Vermögenszuwachs. § 3 Von dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen sind abzuziehen: 1. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veranlagungszeitraume durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall, infolge Ver- mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Reichs. Gesetzbl. 1916. 143 Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1916.