— 562 — Todes wegen erworben ist. Als Erwerb aus dem Nachlaß gilt auch die Ab- findung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses; 2. der Betrag einer nachweislich im Veranlagungszeitraum erfolgten Ka- pitalauszahlung aus einer Versicherung nach Absetzung des bei der Wehrbeitrags- veranlagung festgestellten oder des auf den Anfang des Veranlagungszeitraum festzustellenden Kapitalwerts der betreffenden Versicherung; 3. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veranlagungszeitraume durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Vermögensübergabe) erworben ist, soweit es sich um Zuwendungen im Einzelbetrage von wenigstens eintausend Mark handelt und nicht ein gesetz- licher Anspruch auf die Zuwendung bestand; 4. Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Veräußerung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens oder sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum ausländischen Grund- oder Be- triebsvermögen gehörige Gegenstände, die während des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht worden sind. Der Abzug nach Abs. 1 Nr. 1 ist für den entsprechenden Anteil an dem Betrage des Nachlaßvermögens ausgeschlossen, der abgabepflichtiger Vermögens- zuwachs des Erblassers gewesen wäre, wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen sein würde. § 4 Dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen sind hinzuzurechnen die Beträge, die der Steuer- pflichtige im Veranlagungszeitraume zu Schenkungen oder sonstigen Vermögens- übergaben (§ 3 Nr. 3) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des standesgemäßen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen An- spruchs des Bedachten gemacht worden sind, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Angestellten und Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheitsgeschenke, Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabeersparung anzu- nehmen ist, Zuwendungen im Werte von nicht mehr als eintausend Mark. Der Bedachte haftet für den Abgabebetrag, der auf den ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses verhältnismäßig entfällt. Der Steuerpflichtige kann von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen. § 5 Dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen sind ferner hinzuzurechnen Beträge, die im Ver- anlagungszeitraum in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen 5 des Be- sitzsteuergesetzes) angelegt worden sind, sowie Beträge, die im Veranlagungszeit-