— 570 — § 28 Die Kriegsabgabe der Gesellschaften (§§ 13, 20) und anderer juristischer Personen (§ 23) wird nach dem Gesamtergebnisse der beiden ersten Kriegsgeschäfts- jahre vorläufig und nach dem Gesamtergebnis aller Kriegsgeschäftsjahre endgültig festgesetzt. Nach Entrichtung der vorläufig festgesetzten Abgabe steht dem Pflichtigen über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der nach den Vorschriften des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 gebildeten Sonderrücklage die freie Verfügung zu. § 29 Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Steuerpflichtigen von der Veranlagungsbehörde durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der Abgabe innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist. Dem Steuerpflichtigen sind die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen von der Steuer- erklärung abgewichen worden ist. Enthält der Bescheid nur eine vorläufige Festsetzung der Abgabe, so ist in ihm auf die spätere endgültige Festsetzung hinzuweisen. § 30 Gegen den endgültigen Bescheid sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen den Besitzsteuerbescheid; der Beurteilung der Rechtsmittelbehörden unterliegt auch der vorläufige Bescheid. § 31 Die Kriegsabgabe der Einzelpersonen ist zu einem Drittel binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheids zu entrichten. Das zweite Drittel ist bis zum 1. November 1917, das letzte Drittel bis zum 1. März 1918 zu entrichten. Die vorläufig festgesetzte Kriegsabgabe der Gesellschaften und anderer juristischer Personen ist binnen drei Monaten nach Zustellung des vorläufigen Bescheids, der Rest der Abgabe binnen drei Monaten nach Zustellung des end- gültigen Bescheids zu entrichten. Ist die endgültig festgesetzte Abgabe niedriger als die vorläufig festgesetzte (§ 28 Abs. 1), so ist der zuviel erhobene Betrag dem Steuerpflichtigen zu erstatten. Vom 1. Juli 1917 ab sind die bis dahin noch nicht gezahlten Abgabe- beträge mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die noch nicht veranlagte Abgabe zu leisten. Von dem im voraus gezahlten Betrage sind fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren gesetzlichen Fälligkeitstag auf Verlangen des Steuer- pflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen. Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.