— 578 — § 4 Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats die Reichsabgaben ermäßigen oder aufheben. Die Aufhebung der Reichsabgaben hat aber spätestens nach Ablauf des zweiten Rechnungsjahrs nach Friedensschluß zu erfolgen, wenn es der Reichstag verlangt. § 5 Der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916. (Siegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post- und Telegraphenverkehr Als Reichsabgabe wird Lfde. ein Zuschlag zu den Post- Nr. Gegenstand und Telegraphengebühren 1. Briefe a) im Orts- und Nächbarortsverkehr.......... 2½ Pf. b) im sonstigen Verkehr .. 5 „ 2. Postkarten ... 2½ 3. Pakete I. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer ein- schließlich .... .... 5 » b) auf alle weiteren Entfernungen 10 „ von jeder II. beim Gewicht über 5 Kilogramm Sendung a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer ein- schließlich 10 „ b) auf alle weiteren Entfernungen 20 „ 4. Briefe mit Wertangabe a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich 5 - b) auf alle weiteren Entfernunen 10 „ 5. Postauftragsbriefe .. 5 „ von jedem Worte, 6. Telegrammme . . .. 2 „ mindestens 10 Pf. von jedem Telegramm 7. Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten 5. von jeder Sendung