— 583 — § 8 Wird die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen, oder wird der Handel untersagt, so hat der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die Hauptnieder- lassung und in Ermangelung einer inländischen Hauptniederlassung eine Zweig- niederlassung befindet, die Vorräte an Lebensmitteln zu übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist Beschwerde (§ 5) ein- gelegt, so ist mit der Übernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten. Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung zwischen den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde. Die Landeszentralbehörden können die dem Kommunalverbande nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung auf eine andere Stelle übertragen. § 9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen einer nach § 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens- oder Futtermitteln Handel treibt. § 10 Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen finden die Vorschriften in den §§ 1 bis 9 keine Anwendung. Der Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen (Titel II und III der Reichsgewerbeordnung) sind aber zu entziehen oder zu versagen, wenn bei demjenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände vorliegen, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 rechtfertigen würden. § 11 Wer den Preis für Lebens- oder Futtermittel durch unlautere Machen- schaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 12 Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerb- lichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohnorts des Anzeigenden sich zum Erwerbe von Lebens- oder Futtermitteln zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie aufzufordern;