bei Karpfen . . ... 1,30 Mark, * Schleien . . . . .. . . ... . . .. 1,50 „ k: Hechten . . . . .. 1,30 „ » Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 1,00 » unter 1 Kilogramm . . . . . . . . . . 0,75 „ : Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 0,75 unter 1 Kilogramm . . .. . . . . . . 0,65 „ Bei abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß § 3 der Verordnung des Bundesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) tritt eine entsprechende Änderung dieser Sätze ein. III Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische vom 5. De- zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 804) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. Berlin, den 24. Juni 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts v. Batocki Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.