— 691 — § 4 Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zugewiesenen Kartoffelmengen einem Überschußverband oder einer Vermittlungsstelle (§ 7) übertragen. Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungs- gesellschaft. Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, welche Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben sind. Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Ab- nahme vor. § 5 Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunal- verbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln aufstellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation beschränken oder verbieten. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 6 Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen durch Einmieten oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, soweit sie diese nicht verteilen. Das Einmieten und Einlagern sowie die zur Erhaltung der Kartoffelmengen sonst nötigen Maßnahmen haben unter Zuziehung von Sachverständigen zu erfolgen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen. Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen (§ 7) können in ihrem Bezirke zum Einmieten geeignete Flächen und Lagerräume für das Einlagern in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde fest und entscheidet über Streitigkeiten. Ihre Entscheidung ist endgültig. § 7 Die Landeszentralbehörden haben für ihren Bezirk oder Teile ihres Be- zirkes bis zum 1. August 1916 Vermittlungsstellen (Landeskartoffelstellen, Pro- vinzialkartoffelstellen) einzurichten. Die Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen.