— 5693 — (Nr. 5286) Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen. Vom 26. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 In Gemeinden von mehr als 40 000 Einwohnern können durch Anordnung der Landeszentralbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers die Haushaltungs- vorstände und die Inhaber und Leiter von gewerblichen oder gemeinnützigen Be- trieben verpflichtet werden, alle Speisereste und Küchenabfälle (z. B. Reste und Abfälle von Brot, Backwaren, Kartoffeln und deren Schalen, Gemüse, Früchten aller Art, Fleisch, Fischen, Suppen, Tunken usw.), soweit sie nicht zur mensch- lichen Ernährung dienen oder im eigenen Haushalt oder Betriebe verfüttert werden, vom übrigen Müll getrennt zu sammeln und an die vom Haus- oder Grundstlckseigentümer bestimmte Sammelstelle abzuführen. In Fällen, in denen eine wirtschaftliche Verwertung der Abfälle schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Verfüttern außerhalb des eigenen Haus- halts oder Betriebs nachweislich stattgefunden hat, sind seitens der Gemeinde- behörden auf Antrag des Sammelpflichtigen Ausnahmen zu gestatten. Auf Be- schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Knochen, die in Haushaltungen abfallen, soweit über sie auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) anderweite Bestimmung getroffen ist. § 2 Die Haus- und Grundstückseigentimer sowie deren Vertreter sind ver- pflichtet, zur Aufnahme der Speisereste und Küchenabfälle (§ 1) auf ihren Grund- stücken an einer bestimmten, den Sammelpflichtigen und Abholern leicht zu- gänglichen Stelle Gefäße (Eimer mit Handgriffen) aufzustellen und diese Gefäße in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu erhalten. Die Landeszentralbehörden können zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse abweichende Anordnungen treffen. § 3 Die von der Landeszentralbehörde bestimmten Gemeinden von mehr als 40 000 Einwohnern sind verpflichtet, die in den Gefäßen gesammelten Speisereste und Küchenabfälle (§ 2) wöchentlich dreimal abzuholen und an die Reichs- gesellschaft für deutsches Milchkraftfutter, G. m. b. H. in Berlin (Reichsgesellschaft) zu liefern. Die Lieferung erfolgt in Eisenbahnwagenladungen von mindestens je 5000 Kilogramm oder nach einer in der Gemeinde befindlichen Aufbereitungsanlage. § 4 Die Reichsgesellschaft ist verpflichtet, die ihr von den Gemeinden gelieferten Speisereste und Küchenabfälle gegen Zahlung eines angemessenen Übernahmepreises