— 598 — 2. Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung. ... .. . .. . . . . . .. . . . .. . . .. 0,24 Mark, für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung. . . . . . . ... 0,12 B. Kristall- und Feinsoda 1. Bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis): a) Kristallsoda: für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung 8,00 Mark, b) Feinsoda: für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung I. im Seekenn. .. 9,00 Mark, II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich dieser Packunen ... 10,00 Mark. 2. Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber a) Kristallsoda: für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 10,25 Mark, b) Feinsoda: für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers I. im Sackke 11,25 Mark, II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich dieser 12,00 Mark. Packungen . .. 3. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung .. . ...... . 0,18 Mark, für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung. . ... .. ... 0,09 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.