— 601 — Regelung der Paßpflicht, vom 16. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916. (Siegel) Wilhelm Dr. Helfferich (Nr. 5291) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung. Vom 24. Juni 1916. Auf Grund der mir im § 6 Abs. 1 der Paßverordnung vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) erteilten Ermächtigung bestimme ich hierdurch folgendes: Ausstellung der Pässe Deutsche Pässe 1. Die bisher erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden zur Ausstellung von deutschen Pässen bleiben in Kraft. 2. Pässe sind in der Regel mit Geltung für die Dauer eines Jahres, keinesfalls für eine längere Dauer auszustellen. Bei Ausstellung des neuen Passes ist der alte Paß einzuziehen. 3. Kinder unter 12 Jahren erhalten keinen Paß. Familienpässe werden künftig nicht mehr ausgestellt; Personen über 12 Jahre bedürfen eines selbständigen Passes. Früher ausgestellte Familienpässe bleiben nur bis zum 30. September 1916 gültig. Kinder unter 12 Jahren, die die Grenze überschreiten, bedürfen eines amtlichen Ausweises über Namen, Alter und Wohnort. 4. Für Pässe dürfen — abgesehen von Ministerialpässen — nur die vom Bundesrate beschlossenen Muster verwendet werden.