— 603 — Paßersatz 9. Soweit die Paßbehörden ermächtigt werden, in besonderen Fällen einen Personalausweis als Paßersatz auszustellen (§ 3 der Paßverordnung), hat die Ausstellung nach anliegendem Muster zu erfolgen. Die von den Militärbefehlshabern bisher getroffenen oder aufrechterhalteen Anordnungen, wonach für besondere Fälle auch andere amtliche Papiere (Paß- ersatz) als genügender Ausweis für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt im Reichsgebiete zugelassen sind, bleiben in Kraft mit der Wirkung, daß der Paß- ersatz, soweit der Aufenthalt im Reichsgebiet in Frage kommt, für das ganze Reichsgebiet Geltung hat. Ausstellung der Sichtvermerke 10. Für die Ausstellung der Sichtvermerke zuständig (Sichtvermerksbe- hörden) sind: a) wenn der Paß zur Ausreise aus dem Reichsgebiete verwendet werden soll, die von den Landeszentralbehörden bestimmten Verwaltungsbehörden und zwar: bei Paßinhabern, die im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, die für den Wohnsitz oder Ausenthalts- ort zuständige Verwaltungsbehörde, bei Paßinhabern, die im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht haben, die für den Ort zuständige Verwaltungsbehörde, von dem aus die Ausreise angetreten werden soll; b) wenn der Paß zur Einreise in das Reichsgebiet verwendet werden soll, der deutsche Berufskonsul oder Gesandte, und zwar: bei Paßinhabern, die im verbündeten oder neutralen Ausland einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Konsul oder Gesandte, bei Paßinhabern, die im feindlichen Ausland einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder die ihre Reise außerhalb Europas angetreten oder auf der Reise ein feindliches oder vom Feinde besetztes Land berührt haben, der Konsul oder Gesandte in dem Lande, von dem aus der Grenzübertritt erfolgen soll,