— 606 — d) wenn der Sichtvermerk für Hin- und Ruͤckreise oder zu mehrmaligem Grenzübertritt ausgestellt wird (Rückreise-, Dauersichtvermerk): die deutsche Grenzausgangs- oder Grenzeingangsstelle, das Reiseziel, der Zeitpunkt, in dem die Gültigkeit des Sichtvermerkes erlischt, im Rückreisesichtvermerk außerdem: der Reisezweck. 16. Der Antrag auf Ausstellung des Sichtvermerkes ist bei der zuständigen Behörde anzubringen. Mit dem Antrag hat der Paßinhaber vorzulegen: a) einen gültigen Paß, b) Nachweise, die den Zweck und die Notwendigkeit der Reise in aus- reichender Weise ergeben, I) nicht aufgezogene Photographien, die der Photographie im Passe entsprechen müssen, und zwar mindestens 3, bei einem Durchreise., Rückreise- oder Dauersichtvermerke mindestens 4, bei ausnahmsweiser Zubilligung von mehr als einer Grenzübergangsstelle so viel mehr Abzüge als Grenzübergangsstellen über die eine Stelle hinaus zugebillige werden sollen. Besondere Bestimmungen für Besatzungen der zwischen deutschen Seehäfen und dem Ausland verkehrenden Kauffahrteischiffe (Schiffsführer — Kapitäne —, Schiffsoffiziere, Schiffsleute sowie die übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen). 17. Zur Aufstellung der Sichtvermerke für die Schiffsbesatzung (See- schiffersichtvermerk) sind zuständig: a) wenn der Paß zur Ausreise aus einem deutschen Hafen an Bord eines Schiffes verwendet werden soll, die Sichtvermerksbehörde des Hafenorts, von dem aus der Paßinhaber die Fahrt antritt, oder falls am Hafen- ort eine solche ihren Sitz nicht hat, die für den Hafenort zuständige Ortspolizeibehörde; b) wenn der Paß zur Einreise in einen deutschen Hafen an Bord eines Schiffes verwendet werden soll, neben dem sonst zuständigen Berufs-