— 614 — Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen. Der Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide, sobald es ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten cs beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen daß das Getreide gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen wird.“ 3. Im § 6 ist unter Abs. 1b statt „erworbenes Saatgetreide““ zu setzen: „zu Saatzwecken auf Saatkarte (§ 6a) erworbenes Brotgetreide“. Der zweite Satz im Abs. 1b ist zu streichen. Ferner wird im § 6 hinter Abs. 1 folgender neue Absatz eingeschoben: „Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus grünem Dinkel und Spelz Grünkern herstellen.“ Ferner ist im Abs. 2 (jetzt Abs. 3) statt „Herbst 1915 zu setzen: „Herbst 1916". 4. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „Brotgetreide darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften veräußert und erworben werden: a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saat- karten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von den Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. b) Der im § 2 vorgeschriebenen Genehmigung des Kommunalverbandes zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide veräußerm sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetrede befaßt haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Ver. äußerung und Lieferung selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecke allgemein erteilen. c) Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln wil, bedarf der Zulassung durch die Reichsgetreidestelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.