— 615 — Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten sowie über den Verkehr mit Getreide zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.“ 5. Im § 7 fallen die Worte fort: „oder Veräußerung; durch eine solche Veräußerung jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird.“ 6. Im § 9 erhält die Nummer 5 die Nummer 7, es werden folgende neue Nummern 5 und 6 eingefügt: „5) wer Getreide zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß es nicht zu Saatzwecken be- stimmt ist; 6) wer den Vorschriften im § 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund des § 6a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt“. Ferner ist im § 9 unter Nr. 5 (jetzt 7) statt „§§ 5, 6“ zu setzen: §§ 2 und 5". 7. Im § 13 ist das Wort „zunächst“ zu streichen; ferner ist statt "15. August 1916" zu setzen: "15. September 1917". 8. § 14 Abs. f und g erhalten folgende Fassung: "f) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist, und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden; das Direktorium kann anordnen, ob Roggen oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 auf die eigenen Bedürfnisse der Kommunalverbände Rücksicht zu nehmen; g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen Kommunal- verbände Hinterkorn und anderes nicht mahlfähiges Brotgetreide zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen; 9. § 14 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „i) ob und in welcher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken verschrotet werden soll; k) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll.“ 10. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „Unternehmer von Betrieben der im § 14 Abs. 1d bezeichneten Art haben der Relchsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu geben. Wer trotz wiederholter Aufforderung die Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.“ 154*