— 616 — 11. § 17 erhält folgende Fassung: „Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916 vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) bis zum 1. August 1916 der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mit- zuteilen.“ 12. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das in seinem Bezirk angebaute Brotgetreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird; er hat ferner unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden.“ Ferner ist im Abs. 2 anstatt „§ 6 Abs. 1b, Abs. 3)" zu setzen: "(§ 6 Abs. 1b, Abs. 4)". 13. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken gegen Saat- karte (§ 6a) geliefert werden soll. Im letzteren Falle wird die gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil angerechnet (§ 14 Abs. 1e). Hat der Kommunalverband nach § 14 Abs. 1f Getreide abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend.“ 14. Im § 20 erhalten Abs. 2 und 3 folgende Fassung: „Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle oder auf Grund einer Saatkarte zu Saatzwecken geliefert worden ist. Die Reichsgetreidestelle kann a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeugers, b) Getreidemengen, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil § 14 Abs. 1e) ausnehmen oder auf die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1f) anrechnen.“ 15. Dem § 24 wird folgender Absatz 1 eingefügt: „Die Verpflichtung der Kommunalverbände zur Ablieferung erstreckt sich vorbehaltlich etwaiger anderer Anordnungen auf Grund des § 14 g und k auch auf das nicht mahlfähige Getreide.“ Der bisherige einzige Absatz wird Abs. 2.