— 620 — 43. Im § 68 Abs. 1 ist hinter „beziehen sich“ einzufügen: „vorbehaltlich des § 48 e“. 44. Dem § 68 wird zwischen Abs.1 und dem jetzigen Abs. 2 folgender neuer Absatz 2 eingefügt: neuer Absatz 2 eingefügt: „Für das nach dem 13. September 1915 aus dem Ausland eingeführte Brotgetreide und Mehl gilt die Verordnung vom 11. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147).7 45. Im § 68 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) ist anstatt „Vorschrift“ zu setzen: „Vor- schriften“ und anstatt „Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H.“ „Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.“. 46. Dem § 69 ist als Absatz 2 hinzuzufügen: „Vorräte, die verschwiegen sind, können neben der Strafe eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.“ Artikel 2 Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der Überschrift: „Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916“ im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Er kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Brot- getreide und Mehl aus dem Erntejahr 19 15 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis zum 15. August 1916 einschließlich maßgebend; von diesem Zeitpunkt an gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich