— 625 — 28. § 13 erhält folgenden Absatz 2: „In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.“ Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520), wie er sich aus den Änderungen durch die Verordnungen vom 20. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) und durch den Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen §§ 4 und 5 und unter der Überschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte"“ in fort- laufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt- zugeben. Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5296). Verordnung über Buchweizen und Hirse. Vom 29. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Buchweizen und Hirse aller Art dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder an die von ihr zum Erwerb ermächtigten Stellen (§ 9) abgesetzt werden.