— 627 — Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrer- seits verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchweizen und Hirse zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler. § 4 Soweit Buchweizen und Hirse der Überlassungspflicht nach § 3 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler be- stimmten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Er- stattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichkanzler bestimmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines land- wirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Be- hörde auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. § 5 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Überlassung Ver- pflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen, der die im § 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf. § 6 Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs- kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme-