— 628 — preises zu liefern; die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Be- hörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person über- tragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ver- waltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. § 7 Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung ergeben. § 8 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Buch- weizen- und Hirsemengen nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kom- munalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. § 9 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung des Reichs- kanzlers Buchweizen- und Hirsemühlen sowie Nährmittelfabriken und andere Stellen durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse im In- land ermächtigen. Auf die von diesen Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften in den §§ 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Bedingungen und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzusetzen sind. § 10 Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom