— 610 — Artikel II schriften eingestellt: Im Tarif zum Reichsstempelgesetze werden hinter Nr. 9 folgende Vor- 1 2 3 4 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom | vom der Hun- Tau- dert send Mark Pf. Stempelabgabe Warenumsätze 10. Anmeldungen der Gewerbetreibenden (§ 76) über bezahlte Warenlieferungen ... 1 des Gesamtbe— trags der Zah- Zusätze lungen in Ab— 1. Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt. Bei Tauschgeschäften gilt jede der beiden Leistungen als Bezahlung der anderen. 2. Als Warenlieferung gilt die entgeltliche Übertragung beweglicher Sachen auch dann, wenn sie ohne vorgängige Bestellung erfolgt. Als Warenlieferung gilt auch die Lieferung von Gas, elektrischem Strome und Leitungs- wasser. Als Waren gelten nicht Forderungen, Urheber- und ähnliche Rechte, Wertpapiere, Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und amtliche Wertzeichen, auch nicht Grundstücke und den Grundstücken gleich- gestellte Rechte. 3. Den Warenlieferungen stehen Lieferungen aus Werkverträgen gleich, wenn der Unter. nehmer das Werk aus von ihm zu be- schaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet ist und es sich hierbei nicht bloß um Zutaten oder Nebensachen handelt. 4. Wird bei Abwicklung mehrerer Kauf- oder Anschaffungsgeschäfte, die zwischen verschie- denen Personen über dieselben Waren oder über Waren gleicher Art abgeschlossen sind, die Ware nur einmal in Natur übertragen, so gilt dies nur als Warenlieferung des- jenigen, der die Ware in Natur überträgt. stufungen von 10 Pfennig für je volle 100 Mark. Ausländische Werte sind nach den Vorschrif- ten über die Erhebung deö Wechselstempels umzurechnen.