— 645 — Artikel V Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Die in den §§ 76 bis 81 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig für die in die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1916 fallenden Zahlungen zu entrichten. Sind für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu leisten, so ist der Abnehmer mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entfallenden Steuer zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juni 1916. (Siegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg — — Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.