— 651 — § 7 Die nach § 6 zuständige höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Lieferung oder der Lieferung ergeben. § 8 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle (§ 1 Abs. 1) darf den über- nommenen Grünkern nur an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Sie kann Nährmittelfabriken und andere vom Reichskanzler bestimmte Stellen durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Grünkern ermächtigen. Der Reichskanzler kann über die Verwendung der abgegebenen Mengen Bestimmungen erlassen und die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die abgegebenen Mengen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verteilen und abzugeben sind. § 9 Der Preis für Grünkern, das ist die gedörrte geschälte unvermahlene Frucht, darf vorbehaltlich der Vorschrift im § 8 Abs. 2 80 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen. Der Preis gilt für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über- lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rück- kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Der Preis umfaßt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. Diese Preise sowie die auf Grund des § 8 Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). § 10 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe- stimmungen; sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.