— 652 — § 11 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- nahmen gestatten. § 12 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehnhundert Mark wird bestraft 1. wer Grünkern der Vorschrift im § 1 zuwider absetzt; 2. wer die ihm nach § 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt, insbesondere wer eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4. wer Grünkern, der ihm von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu bestimmten Zwecken zugewiesen ist, ohne Erlaubnis zu anderen Zwecken verwendet; 5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- bestimmungen zuwiderhandelt. § 13 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 3. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich — — Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.