— 653 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 151 — —— Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung eines Kriegsjahrs für Angehörige des Reichs- heers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-italienischen Kriege 1911/12 oder dem Balkankriege 1912/13 beigewohnt haben. S. 653. — Bekanntmachung über die Abände- rung der Preise für wasserlösliche Phosphorsäure. S. 653. (Nr. 5305) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung eines Kriegsjahrs für Angehörige des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch- italienischen Kriege 1911/12 oder dem Balkankriege 1912/13 beigewohnt haben. Vom 26. Juni 1916. Auf Ihren Bericht vom 21. Juni 1916 bestimme Ich auf Grund des § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mannschafts- versorgungsgesetzes vom gleichen Tage, daß den Angehörigen des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-italienischen Kriege in den Jahren 1911/12 oder dem Balkankrieg in den Jahren 1912/13 beigewohnt haben, ein Kriegsjahr anzurechnen ist. Fällt die Anwesenheit auf dem Kriegs- schauplatz in mehrere Kalenderjahre, so ist das erste Jahr als Kriegsjahr an- zurechnen. Großes Hauptquartier, den 26. Juni 1916. Wilhelm von Bethmann Hollweg An den Reichskanzler. (Nr. 5306) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für wasserlösliche Phosphor- säure. Vom 4. Juli 1916. Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Ja- nuar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter A 1 bis 3 aufgeführten, durch die Bekanntmachung vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) geänderten Preise werden folgendermaßen abgeändert: Reichs-Gesetzbl. 1916. 162 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1916.