— 654 — 1. Der Hoöchstpreis für reines Superphosphat (A 1) beträgt bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für 1 kg% wasserlösliche Phosphorsäure im Gebiet I 110 Pfennig. 2. Der Höchstpreis für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniak beziehungsweise Natrium-Ammoniumsulfat (A 2) beträgt bei einem Gesamtgehalte von Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für 1 kg% wasserlösliche Phosphorsäure im Gebiet I 110 Pfennig. 3. Der Höchstpreis für Ammoniak-Superphosphat und Nakrium-Ammoninum- sulfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), beträgt bei einem Gesamt- gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für 1 kg% wasserlösliche Phosphorsäure ..-................... 110 Pfennig, Ammoniabk-Stickstoff .. . . . . . .. ............... .... 210 „ Kali (K20) ... 35 „ 4. Die Höchstpreise für die in Nummer 1 bis 3 genannten Düngemittel bleiben für die Preisgebiete II und Ill unverändert. 5. Sofern Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniak beziehnungsweise Natrium-Ammoniumsulfat vor dem 21. Juni 1916 hergestellt und vereinbarungsgemäß vor dem 15. August 1916 zu liefern sind, betragen die Höchstpreise bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phospher- säure von 12 bis 16 v. H. und darüber für 1 kg% im Gebiet I wasserlösliche Phosphorsäue 110 Pfennig, Ammoniak-Stickstoff 210 „ :. I wasserlösliche Phosphorsäure 102 „ « Ammoniak-Stickstoff................. 210 „ „: „ II wasserlösliche Phosphorsäure 98 „ Ammoniak-Stickstoff 210 „ 6. Unter den in Nummer 5 genannten Voraussetzungen betragen die Höchst- preise für Ammoniak-Superphosphat und Natrium- Ammoniumsulfat- Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), für 1 kg% wasserlösliche Phosphorsäurer .... wie zu 5 Ammoniak·Stickstoff ............ -................ wie zu 5, Kali (K2O) 35 Pfennig. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Juli 1916. Der Reichskanzker Im Auftrage Kautz Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.