— 655 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 152 — Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung bei Ersatzkassen. S. 655. — Bekannt- machung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. S. 658. (Nr. 5307) Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung bei Ersatzkassen. Vom 5. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Bestimmt die Satzung einer Ersatzkasse (§ 503 ff. der Reichsversicherungs- ordnung), daß bei Diensteintritt in das Heer oder die Marine die Mitgliedschaft von selbst oder auf Anordnung eines Kassenorgans erlischt, ruht oder nur unter Minderung der Kassenleistungen oder Erhöhung der Beiträge fortbesteht, so haben Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reiche oder einer ihm verbündeten Macht Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten, gleichwohl, vorbehaltlich des § 3, Anspruch auf Fortsetzung ihrer vollberechtigten Mitgliedschaft. Der Anspruch wird durch Antrag beim Vorstand der Ersatzkasse geltend gemacht. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller 1. bis mindestens zum Diensteintritte Mitglied der Ersatzkasse war und 2. beim Diensteintritte nach §§ 313, 314 der Reichsversicherungsordnung berechtigt war, Mitglied einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse zu bleiben. § 2 Wer dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungsordnung berechtigten Personenkreis an- gehört, genügt der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 auch dadurch, daß er bis zum Diensteintritte mindestens ein Jahr hindurch ununterbrochen einer Ersatz- kasse oder teils einer Kranken-, teils einer Ersatzkasse angehört hat. Reichs-Gesetzbl. 1916. 163 Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1916.