— 657 — Für Personen, die vor der Verkündung dieser Vorschrift zurückgekehrt sind, beginnt die sechswöchige Frist mit dem Verkündungstage. Gewährte ihnen die Satzung ihrer Ersatzkasse für den Wiedereintritt unter sonst gleichen oder günstigeren Bedingungen bereits eine mindestens dreiwöchige Frist, so läuft für sie keine neue Frist. § 9 Für den Wiedereintritt gilt § 5 entsprechend. Der Antrag wirkt vom Eingang beim Vorstand der Ersatzasse ab. § 10 Soweit Satzungsbestimmungen einer Ersatzkasse diesen Vorschriften entgegen- stehen, haben sie den danach Berechtigten gegenüber keine Wirkung. Einer Satzungs- änderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es nicht. Satzungsbestimmungen, die für die Versicherten günstiger sind, bleiben, vorbehaltlich der Vorschrift des § 6, unberührt. § 11 Hat die Satzung einer Ersatzkasse eine Wartezeit für Leistungen bestimmt, so ruht während der Leistung der Dienste (§ 1) der Fristenlauf für die Ange- hörigen des im Eingang des § 2 bezeichneten Personenkreises. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet. § 12 Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich